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Reisepass
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Ein Reisepass, auch kurz Pass, ist im engeren und ursprĂŒnglichen Sinne ein amtlicher Ausweis, der von dem Staat herausgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt. Er berechtigt gemĂ€ĂŸ dem Recht des ausstellenden Staates zum grenzĂŒberschreitenden Reisen und grundsĂ€tzlich zur RĂŒckkehr ins eigene Hoheitsgebiet. Der Pass bleibt Eigentum des jeweiligen Staates und dient der Identifizierung und Legitimation gegenĂŒber staatlichen Behörden, privaten Einrichtungen und Privatpersonen.

Die meisten ReisepĂ€sse enthalten neben den Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit ihres Inhabers leere Seiten, die fĂŒr zusĂ€tzliche amtliche Vermerke des Ausstellerstaates oder die Anbringung von Vermerken anderer Staaten, wie Visa, Aufenthaltstiteln oder Kontrollstempeln ĂŒber die Ein- und Ausreise, verwendet werden können. DarĂŒber hinaus gibt es seit Beginn der 2000er Jahre zunehmend biometrische ReisepĂ€sse, bei denen Personendaten in elektronischer Form im Pass abgelegt werden. Nicht immer ist zur Ausstellung eine persönliche Vorsprache bei der Passbehörde erforderlich. Manche Staaten stellen sog. Proxy-PĂ€sse aus, die im Namen des kĂŒnftigen Passinhabers von einem Stellvertreter („by proxy“) beantragt werden und diesem zur Weiterleitung an den Passinhaber ausgehĂ€ndigt werden. ProxypĂ€sse werden von anderen Staaten hĂ€ufig nicht anerkannt.

Neben dem Reisepass, der fĂŒr allgemeine Reisezwecke ausgestellt wird, werden fĂŒr Reisen der ReprĂ€sentanten des ausgebenden Staates in dienstlicher Eigenschaft spezielle PĂ€sse wie der Dienstpass oder der Diplomatenpass ausgestellt.

Contents

‱ Geschichte
‱ Altertum
‱ Preußen
‱ Siehe auch
‱ Literatur
‱ Weblinks

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Wortherkunft und weitere umgangssprachliche Verwendung

Das Wort Pass leitet sich vom lateinischstĂ€mmigen passare („durchgehen, passieren“) ab.cite-ref-1[1] Der französische Ausdruck passeport weist noch deutlicher darauf hin, dass es sich dabei um das „Einlass erhalten bei Pforten/Toren“ handelt (passare portas ‚Tore/TĂŒren durchqueren [dĂŒrfen]‘).

Umgangssprachlich wird der Begriff hĂ€ufig in einem weiteren Sinn verwendet. Mit dem Begriff Pass werden in der Alltagssprache insbesondere auch Passersatzpapiere (etwa der Personalausweis oder der auch als „FlĂŒchtlingspass“ bezeichnete Reiseausweis fĂŒr FlĂŒchtlinge) sowie andere personenbezogene Dokumente bezeichnet, auch wenn sie nicht von staatlichen Stellen und dabei unabhĂ€ngig von der Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, wie beispielsweise der Mutterpass oder der Impfpass.

DarĂŒber hinaus verwenden Journalisten gerne die metonymische Redewendung von einem „Pass“ einer gewissen NationalitĂ€t, wenn eigentlich die betreffende Staatsangehörigkeit gemeint ist.

Geschichte

Die ersten passĂ€hnlichen Dokumente waren meist hoheitliche Papiere fĂŒr Reisende, die durch Siegel, Stempel oder Unterschrift des Ausstellers ihre GĂŒltigkeit bekamen, allerdings hĂ€ufig nicht den Namen oder Identifizierungsmerkmale des Inhabers enthielten und somit theoretisch ĂŒbertragbar waren.

Altertum

Um 450 v. Chr. bat ein Beamter im Dienst des Königs von Persien um die Erlaubnis, nach JudĂ€a zu reisen (Tanach, Neh 2,7–9 cite-ref-2[2]). Der König gab ihm einen Brief „An die Statthalter jenseits des Euphrat“ mit der Bitte um sicheres Geleit auf seiner Reise durch ihr Land.

In der Westlichen Han-Dynastie (207 v. bis 9 n. Chr.) waren PĂ€sse ein wichtiger Teil der chinesischen Verwaltung. Sie erforderten die Angabe des Alters, der GrĂ¶ĂŸe und von Körpermerkmalen. Diese PĂ€sse (zhuan) erlaubten einer Person die Reise durch die kaiserlichen Bezirke und zur Vorlage an Kontrollpunkten. Sogar Kinder ĂŒber einem Jahr benötigten sie.cite-ref-3[3]

Mittelalter und frĂŒhe Neuzeit

Eine der ersten Passvorschriften wurde 746 von dem langobardischen König Ratchis erlassen. Er ordnete an, FlĂŒchtlinge aus dem Königreich, geheime UnterhĂ€ndler mit dem Ausland und VerdĂ€chtige zu kontrollieren. Die Grenzwachen sollten verstĂ€rkt und niemand ohne Pass eingelassen werden. Besonders scharf war die Überwachung an der tuskischen Grenze, wo ein bedeutender Pilgerweg nach Rom fĂŒhrte.cite-ref-4[4]

Ab dem 9. Jahrhundert etablierte sich im frĂ€nkischen Reich ein Reiseverpflegungsrecht, die sogenannte Tractoria, fĂŒr königliche Boten. Der Bote bekam ein Dokument mit auf den Weg, das die Amtsleute des Reiches verpflichtete, ihm eine Unterkunft zu stellen und ihn Wege passieren zu lassen. Im Hochmittelalter entstand spĂ€ter das Geleitrecht, das ebenfalls einen speziellen Schutz fĂŒr Reisende einrĂ€umte. WĂ€hrend diese Dokumente lediglich privilegierten Personen vorbehalten waren, wurde ein Ausweis erstmals fĂŒr eine bestimmte Personengruppe verpflichtend, als der französische König Ludwig XI. 1462 anordnete, dass entlassene Soldaten auf ihrer Heimreise einen von ihrem Offizier ausgestellten Ausweis mitzufĂŒhren hatten, um von Deserteuren unterschieden werden zu können. Im 16. Jahrhundert waren dann Kaufleute und private Reisende verpflichtet, ein Dokument ihrer Stadt mit ihrem Namen bei sich zu tragen, das ihnen Rechtschaffenheit bescheinigte. Pilgern wurden Ă€hnliche Dokumente von Pfarrern oder Bischöfen ausgestellt.cite-ref-5[5]

WĂ€hrend sich in Europa der „Schwarze Tod“ ausbreitete, wurde im Jahr 1374 in Venedig der Pestbrief eingefĂŒhrt. BĂŒrger konnten die Stadt nur noch betreten sofern sie den Gesundheitsausweis mit sich fĂŒhrten, in dem bestĂ€tigt wurde, dass sie frei von Pest und anderen ansteckenden Krankheiten waren.

Ab dem 15. Jahrhundert wurden in die Dokumente zunehmend auch besondere Kennzeichen zur Identifizierung des Ausweisinhabers aufgenommen. So stammt etwa der Ă€lteste im Hessischen Staatsarchiv Marburg erhaltene Reisepass von 1433. Er wurde von König Sigismund ausgestellt.cite-ref-6[6] Um FĂ€lschungen zu erschweren, wurden bei den ausstellenden Behörden Register eingefĂŒhrt, die jeweils eine Kopie der ausgestellten Dokumente enthielten. Zudem wurden Kleidung, Abzeichen und Wappen als Identifikationsmerkmale genutzt.

In Spanien war es Juden, Konvertiten und HĂ€retikern im 16. Jahrhundert verboten, nach Amerika auszureisen. König Philipp II. schuf spĂ€ter eine Behörde, bei der jeder Auswanderer zunĂ€chst Nachweise ĂŒber Herkunft und Lebenswandel einreichen musste.cite-ref-7[7] Frankreich durfte nach königlichen ErlĂ€ssen in den Jahren 1623 und 1669 nur noch mit einem gĂŒltigen Pass verlassen werden. TatsĂ€chlich konnte die Kontrolle des Reiseverkehrs allerdings kaum durchgesetzt werden.

Französische Revolution

Maßgeblich vorangetrieben wurde das Passwesen mit der französischen Revolution. Nachdem König Ludwig XVI. am 20. Juni 1791 versuchte, als Kammerdiener verkleidet aus Frankreich zu flĂŒchten, wurden die Grenzen fĂŒr den Reiseverkehr geschlossen. Die Konstituante beschloss daraufhin, genaue Angaben zu Namen, Geschlecht, Alter und eine Personenbeschreibung in den PĂ€ssen der Reisenden festzuhalten. Mit der GrĂŒndung der Nation entstand der Begriff des StaatsbĂŒrgers und die Frage, wer als AuslĂ€nder zu betrachten war. Die ErklĂ€rung der Menschen- und BĂŒrgerrechte vom 26. August 1789 beinhaltete allerdings auch die Reisefreiheit, weshalb am 13. September 1791 sĂ€mtliche ReisebeschrĂ€nkungen fĂŒr das In- und Ausland aufgehoben und das Passwesen abgeschafft wurden. Allerdings kam es am 30. Januar 1792 zu deren WiedereinfĂŒhrung, nachdem Herrscher der NachbarlĂ€nder Frankreich mit Krieg drohten. Das Einsickern auslĂ€ndischer Truppen sollte damit verhindert werden. AuslĂ€nder in Frankreich wurden zudem verstĂ€rkt ĂŒberwacht.cite-ref-thomas-claes-8-0[8]

Preußen

Kurz vor der KriegserklĂ€rung an Frankreich wurde in Preußen am 20. MĂ€rz 1813 mit dem Passreglement die WiedereinfĂŒhrung der Passpflicht fĂŒr Ausreisen erlassen. Zur Ausstellung der PĂ€sse waren die örtlichen Behörden fortan nicht mehr befugt. Diese Aufgabe wurde nun von höheren Staatsorganen wie der Staatskanzlei oder dem Außen- und Innenministerium, in AusnahmefĂ€llen auch von der Polizeideputation der Provinzregierungen ĂŒbernommen. Die ausgestellten Papiere waren lediglich fĂŒr bestimmte, zuvor festgelegte Reiserouten gĂŒltig und mussten tĂ€glich abgezeichnet werden.

Die Bestimmungen wurden allerdings ein knappes Jahr spĂ€ter von Friedrich Wilhelm III. zumindest fĂŒr geschĂ€ftlich Reisende wieder gelockert und diesen die Ausreise erleichtert. Infolge der Niederlage Frankreichs und des ZusammenrĂŒckens der Staaten des spĂ€teren Deutschen Bundes wurde das Passreglement außer Kraft gesetzt und mit dem Paßedikt fĂŒr die Preußische Monarchie vom 22. Juni 1817 ersetzt. Daraufhin konnten beispielsweise örtliche Behörden, Hafenbehörden, preußische Konsuln und auslĂ€ndische Diplomaten sogenannte „EingangspĂ€sse“ fĂŒr die Einreise nach Preußen ausstellen. Um Abwanderung zu verhindern, blieben die Emigrationsbestimmungen jedoch bis in die 1830er Jahre weiterhin restriktiv. Auch gab das Königreich Bayern ab Juni 1817 keine PĂ€sse mehr fĂŒr die Auswanderung nach Russland aus.

Mit der zunehmenden MobilitĂ€t durch die Eisenbahn wurde die Passkarte als Dokument fĂŒr grenzĂŒberschreitende Reisen innerhalb des Deutschen Bundes eingefĂŒhrt und ersetzte das bis dahin erforderliche Visum.cite-ref-9[9] Mit dem Passvertrag, den Sachsen, Bayern, Hannover und WĂŒrttemberg am 7. Februar 1865 miteinander abschlossen, brauchten dort einheimische BĂŒrger keinen Pass mehr mit sich zu fĂŒhren. Die VorzĂŒge der Passkarte und des Passvertrags blieben allerdings hĂ€ufig nur den höheren Gesellschaftsschichten vorbehalten.

Deutsches Reich

Durch das Passgesetz vom 12. Oktober 1867cite-ref-10[10] erhielten alle Staaten des Norddeutschen Bundes eine einheitliche Passgesetzgebung. Ein Pass oder Visum war ab dem 1. Januar 1868 fĂŒr Bundesangehörige zur Ein- oder Ausreise aus bzw. in das Bundesgebiet oder zum dortigen Aufenthalt fortan nicht mehr erforderlich. Auch von AuslĂ€ndern wurde weder bei der Einreise in, noch bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet, und auch nicht wĂ€hrend des Aufenthaltes oder bei Reisen im Bundesgebiet ein Reisepass verlangt. Das Gesetz wurde nach GrĂŒndung des Deutschen Reiches im Jahr 1871 mit einigen Änderungen ĂŒbernommen. 1879 wurden allerdings EinschrĂ€nkungen vorgenommen, um die Ausbreitung der Pest zu verhindern und die Einwanderung polnischer und russischer ArbeitskrĂ€fte zu erschweren. Einreisende aus Russland mussten fortan wieder einen Pass mit sich fĂŒhren und diesen ab 1880 zusĂ€tzlich vor Reiseantritt von einem deutschen Konsulat in Russland visieren lassen. Mit einer Verordnung vom 1. Dezember 1892 durften PĂ€sse nur noch an deutsche StaatsbĂŒrger ausgegeben werden.cite-ref-thomas-claes-8-1[8]

Mit dem Ersten Weltkrieg endete das liberale Passwesen des Deutschen Kaiserreichs und anderer europĂ€ischer Staaten mit der WiedereinfĂŒhrung von Passkontrollen in Europa. In Frankreich wurde der Fingerabdruck zur Identifikation des Inhabers eingefĂŒhrt. Ab dem 1. August 1914 war laut der Verordnung betreffend die vorĂŒbergehende EinfĂŒhrung der Paßpflicht bei Einreise in das Deutsche Reich das MitfĂŒhren eines Passes oder anderer Dokumente verpflichtend, die eine zweifelsfreie Identifizierung als deutschen BĂŒrger ermöglichten. Am 16. Dezember wurde die Verordnung abgelöst von der Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, die unter anderem auch ein Lichtbild des Ausweisinhabers vorgab. Dieses musste auf den Pass aufgeklebt und gestempelt werden, sodass der Stempel teilweise auf dem Bild und auf dem Papier abgebildet war.

Am 21. Juni 1916 wurde eine weitere Passverordnung erlassen, die insbesondere inhaltliche, formelle und organisatorische Eigenschaften regeltecite-ref-11[11] und mit der zwei Tage spĂ€ter angeordneten AusfĂŒhrungsvorschriftcite-ref-12[12] die Laufzeit der PĂ€sse auf ein Jahr begrenzt. Des Weiteren mussten auch Kinder ab zwölf Jahren, die zuvor im Pass des Vaters eingetragen waren, fortan im Besitz eines eigenen Dokumentes sein.

Nach dem Ersten Weltkrieg und zunehmenden FlĂŒchtlingsströmungen innerhalb Europas wurde 1922 fĂŒr staatenlose russische FlĂŒchtlinge der Nansen-Pass als Reisedokument eingefĂŒhrt. Die zum Krieg vorĂŒbergehend eingefĂŒhrte Passpflicht in mehreren LĂ€ndern blieb weitgehend bestehen. Die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Passvorschriften wurden in einer Verordnung vom 6. April 1923 geregelt.cite-ref-13[13]

Ab 1924 wurde das Passwesen der Weimarer Republik detailliert wie nie zuvor in einer vom Innenminister erlassenen Verordnung geregelt.cite-ref-14[14] Sie erfuhr im Jahr 1932 eine KĂŒrzung und Neuregelung.

Mit dem ReichsbĂŒrgergesetz von 1935 wurde die deutsche Bevölkerung in ReichsbĂŒrger und „Angehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ einerseits sowie in Staatsangehörige und „Angehörige rassefremden Volkstums“ andererseits geteilt. Der Reichsminister bekam mit dem Gesetz ĂŒber das Paß-, das AuslĂ€nderpolizei- und das Meldewesen sowie ĂŒber das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 die ErmĂ€chtigung, „das AuslĂ€nderpolizei- und das Meldewesen neu zu regeln“. Mit einer Verordnung vom 22. Juli 1938 wurde die Kennkarte als „allgemeiner polizeilicher Inlandausweis“ eingefĂŒhrt und mit der Verordnung ĂŒber ReisepĂ€sse von Juden vom 5. Oktober 1938 sĂ€mtliche ReisepĂ€sse von Juden fĂŒr ungĂŒltig erklĂ€rt. Beabsichtigte Nebenabsicht war dabei, die „Inanspruchnahme der Freigrenze“ fĂŒr Devisen zu unterbinden.cite-ref-15[15] Die PĂ€sse mussten innerhalb von zwei Wochen bei einer Behörde eingereicht und mit einem roten „J“ gestempelt werden, um den Inhaber als Juden kenntlich zu machen und somit wieder GĂŒltigkeit zu bekommen.

Nach Beginn des Zweiten Weltkriegs trat am 10. September 1939 die Verordnung ĂŒber den Paß- und Sichtvermerkszwang sowie ĂŒber den Ausweiszwang in Kraft. Damit wurde erstmals der Ausweiszwang eingefĂŒhrt. Außerdem bestimmte die Verordnung, dass PĂ€sse fĂŒr die Ein- und Ausreise benötigt wurden und diese vor GrenzĂŒbertritt mit einem Sichtvermerk zu versehen seien. Am 23. Oktober 1941 erging fĂŒr sĂ€mtliche Juden ein Ausreiseverbot aus den vom Deutschen Reich kontrollierten Gebieten.

Nachkriegsdeutschland

Der sogenannte Interzonenpass galt in der Nachkriegszeit von 1946 bis 1953 fĂŒr das Gebiet der vier Besatzungszonen als gĂŒltiges Ausweisdokument fĂŒr innerdeutsche Reisen. Zu den ReisepĂ€ssen von Bundesrepublik Deutschland und DDR siehe Deutscher Reisepass.

EuropÀische Gemeinschaft bzw. Union

Im Jahr 1981cite-ref-16[16]cite-ref-17[17] wurde die Gestaltung der ReisepĂ€sse von den EG-Mitgliedsstaaten in vielen Punkten angeglichen, z. B. im Format (PapiergrĂ¶ĂŸe DIN B7 gemĂ€ĂŸ ISO/IEC 7810 ID-3, 88 mm × 125 mm) und in der Farbe (Bordeauxrot-Violett).

Im Jahr 2005 wurde der elektronische Reisepass in der EuropÀischen Union zum Standard.cite-ref-18[18]

Internationale Standards

Nachdem im Ersten Weltkrieg viele Staaten ReisepĂ€sse zum GrenzĂŒbertritt verpflichtend gemacht hatten, entstanden AnsĂ€tze zur internationalen Vereinheitlichung von Reisepapieren. Eine vom Völkerbund organisierte Konferenz 1924 ĂŒber PĂ€sse und ZollformalitĂ€ten hatte gewisse Richtlinien und ein Musterdesign fĂŒr ReisepĂ€sse zum Ergebnis. Eine weitere Standardisierung wurde erst 1980 durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angestoßen. Ihre Standards umfassten nun auch maschinenlesbare PĂ€sse.cite-ref-19[19]cite-ref-20[20]

Offizielle Definition im Rechtsbereich der Bundesrepublik Deutschland

Das deutsche Passgesetz verwendet zwar den Begriff des Reisepasses, definiert ihn aber nicht. Eine BegriffsklÀrung des Passes findet sich jedoch in Nr. 3.04 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz:cite-ref-21[21]

Ein Pass ist ein Dokument, das von einem Staat an seine eigenen Staatsangehörigen ausgestellt wird. Er bedarf der Unterschrift durch den Passinhaber. Der Pass hat nach ĂŒberkommenem VerstĂ€ndnis verschiedene Funktionen. Er bescheinigt, dass die Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum) den Personalien des durch Lichtbild und – außer bei Analphabeten – Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Durch den Pass wird die Inanspruchnahme des Inhabers als eigener Staatsangehöriger im völkerrechtlichen Verkehr erklĂ€rt. Durch den Pass wird dem Inhaber von seinem Staat grundsĂ€tzlich erlaubt, die eigene Staatsgrenze in auswĂ€rtige Richtung zu ĂŒberschreiten, und erklĂ€rt, dass gegen die Einreise in die Staaten, fĂŒr die der Pass gĂŒltig ist, keine Bedenken bestehen. Mit dem Pass wird eine Erlaubnis ausgesprochen, die eigene Staatsgrenze zur Einreise in – grundsĂ€tzlich – das gesamte eigene Hoheitsgebiet zu ĂŒberschreiten. Ferner wird gegenĂŒber auswĂ€rtigen Staaten nach ĂŒberwiegender Auffassung versichert, dass der Ausstellerstaat den Inhaber im Rahmen der PassgĂŒltigkeit zurĂŒcknimmt. Der Ausstellerstaat ĂŒbernimmt den konsularischen Schutz des Passinhabers.

Funktionen des Passes

Allgemein wird zwischen PĂ€ssen und Passersatzpapieren unterschieden; beide sind Ausweise. Passersatzpapiere unterscheiden sich von PĂ€ssen dadurch, dass sie nicht sĂ€mtliche Funktionen eines Passes aufweisen, aber auch dem grenzĂŒberschreitenden Reisen dienen.

PĂ€sse und Passersatzpapiere erfĂŒllen zumeist folgende Funktionen:

‱ Sie bestĂ€tigen, dass die eingetragenen Personalien zu der Person gehören, die im Papier eingetragen ist.
‱ Sie erlauben den Inhabern, mit dem Papier ĂŒber die Grenze des Ausstellerstaates ins Ausland zu reisen (Ausreisevisa sind heute sehr unĂŒblich, z. B. in Nordkorea noch existent).
‱ Entsprechend ihrer ĂŒberkommenen Funktion als Schutzbriefe des Landesherrn erlauben sie dem Inhaber, in andere LĂ€nder zu reisen. Manche Muster tragen noch heute ein entsprechendes Schutzersuchen, beispielsweise der britische Pass.

SĂ€mtliche PĂ€sse (im engeren Sinne) haben zusĂ€tzlich folgende Funktionen, die durch Passersatzpapiere oftmals nicht vollstĂ€ndig erfĂŒllt werden:

‱ Sie erlauben dem Inhaber, in den Ausstellerstaat zurĂŒckzureisen.
‱ Sie versprechen GastlĂ€ndern, dass der Inhaber bei einer Aufenthaltsbeendigung (Abschiebung) auch zurĂŒckgenommen wird.
‱ Sie vermitteln den Schutz der diplomatischen Vertretungen des Ausstellerstaats.
‱ Sie enthalten gegenĂŒber anderen Staaten die ErklĂ€rung, der Inhaber sei Angehöriger des Ausstellerstaates. Andere Staaten können im zwischenstaatlichen VerhĂ€ltnis auf die Richtigkeit dieser ErklĂ€rung vertrauen. Inwieweit der Passinhaber selbst hingegen gegenĂŒber den Behörden des Ausstellerstaats mit dem Pass seine Staatsangehörigkeit belegen kann, hĂ€ngt allein vom Recht des Ausstellerstaates ab. Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird in der Regel mit einem gĂŒltigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht.cite-ref-22[22] Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird daher grundsĂ€tzlich nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klĂ€rungsbedĂŒrftig ist oder ein urkundlicher Nachweis ĂŒber deren Bestehen von einer deutschen oder auslĂ€ndischen öffentlichen Stelle verlangt wird.

RĂ€umliche Geltung

In vielen PĂ€ssen ist ein rĂ€umlicher Geltungsbereich eingetragen, der damit vom Ausstellerstaat bestimmt werden kann (in deutschen PĂ€ssen etwa „fĂŒr alle LĂ€nder“). Zudem ist die rĂ€umliche Geltung im Ergebnis dadurch eingeschrĂ€nkt, dass PĂ€sse von Gebilden, die vom Zielstaat nicht als Staat anerkannt werden, dort oftmals nicht zur Einreise berechtigen. Hierbei handelt es sich nicht um eine zwingende Regel, so wird beispielsweise die Republik China (Taiwan) von der Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat anerkannt, mit ihren PĂ€ssen ist aber dennoch eine Einreise möglich.cite-ref-23[23]

In den PĂ€ssen Israels fand man bis zum Jahr 1955 – zehn Jahre vor der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Bundesrepublik – sogar die Angabe „GĂŒltig fĂŒr alle LĂ€nder außer Deutschland“. Solche PĂ€sse wurden von der Bundesrepublik Deutschland dennoch akzeptiert, wobei es ĂŒblich war, dass die israelische Seite ĂŒber eine Mitteilung des informellen VerbindungsbĂŒros die Reise zuvor notifizierte. Bis heute enthalten die PĂ€sse einiger LĂ€nder – etwa von Malaysia und Pakistan – einen Vermerk, wonach der Pass fĂŒr alle LĂ€nder mit Ausnahme Israels gelte.

In DienstreisepĂ€ssen der DDR fand sich die Angabe „GĂŒltig fĂŒr alle Staaten und Westberlin“. Grund dafĂŒr war der Status West-Berlins als „SelbstĂ€ndige politische Einheit“ aus DDR-Sicht. In den normalen PrivatpĂ€ssen fehlt die Angabe der GĂŒltigkeit ganz.

Italienische ReisepĂ€sse mussten bis Juni 2014 jĂ€hrlich mit einer Wertmarke im Wert von 40,29 Euro versehen werden, wenn damit eine Reise in ein Nicht-Schengen-Land angetreten wurde. Das Vorhandensein der Wertmarke und somit implizit die erfolgte Bezahlung der Passsteuer wurden am Hafen oder Flughafen kontrolliert. Außerhalb Italiens war das (Nicht-)Vorhandensein der Wertmarke ohne Bedeutung. Es war außerdem möglich, von vornherein ReisepĂ€sse zu beantragen, die nur fĂŒr die EuropĂ€ische Union gĂŒltig waren, obwohl fĂŒr solche Reisen natĂŒrlich auch der Personalausweis des Landes ausreichen wĂŒrde. Die Regelung mit der jĂ€hrlichen Steuermarke wurde zum 24. Juni 2014 abgeschafft.

Arten von Passersatzpapieren

Hierzu zĂ€hlen der Reiseausweis fĂŒr FlĂŒchtlinge und der Reiseausweis fĂŒr Staatenlose. Diese Papiere werden umgangssprachlich als FlĂŒchtlingspass oder Staatenlosenpass bezeichnet, sind jedoch keine NationalpĂ€sse, weil sie nicht von dem Staat ausgestellt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt.

Völkerrechtliche Passhoheit

GrundsĂ€tzlich besitzt jeder Staat fĂŒr seine Staatsangehörigen nach dem Völkerrecht die Passhoheit, die aus der Personalhoheit des Staates ĂŒber seine Staatsangehörigen abgeleitet wird. Dies bedeutet, dass ein anderer Staat fremden Staatsangehörigen nicht ohne weiteres PĂ€sse ausstellen darf, in dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit verbindlich bestimmt werden. Da es das Passrecht fast aller Staaten zulĂ€sst, aus berechtigten GrĂŒnden vorlĂ€ufig oder dauerhaft PĂ€sse zu entziehen (Beispiel: Bei notorischen Fußball-Hooligans vor einem anstehenden LĂ€nderspiel) oder von vornherein keine PĂ€sse auszustellen, soll kein anderer Staat diese Entscheidung unterlaufen können. Hiervon gibt es aber zulĂ€ssige Abweichungen, etwa bei FlĂŒchtlingen nach Artikel 28 der Genfer FlĂŒchtlingskonvention, oder natĂŒrlich bei Mehrstaatern, bei denen jeder Staat seinem Angehörigen einen Pass ausstellen kann.

Allgemeine Passpflicht

FĂŒr InlĂ€nder besteht im Allgemeinen keine Passpflicht. In der Regel besteht auch keine Verpflichtung, einen Pass zu besitzen (anders z. B. in Deutschland fĂŒr Deutsche beim Personalausweis; man muss ihn ab 16 Jahren besitzen, braucht ihn aber nicht stĂ€ndig mit sich zu fĂŒhren, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz. Der Personalausweispflicht wird auch mit dem Besitz eines Reisepasses entsprochen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG)).

FĂŒr AuslĂ€nder besteht in den meisten LĂ€ndern Passpflicht (in Deutschland z. B. gemĂ€ĂŸ § 3 AufenthG), soweit sie nicht durch spezielle Regelungen aufgehoben ist. So benötigen EWR-BĂŒrger innerhalb des EWR-Raums außerhalb ihres eigenen Staates regelmĂ€ĂŸig nur einen Personalausweis (Art. 5 Abs. 1 FreizĂŒgigkeitsrichtlinie). Kann die Staatsangehörigkeit anderweitig nachgewiesen werden, ist nicht einmal dieser erforderlich (Art. 5 Abs. 4 FreizĂŒgigkeitsrichtlinie).

LĂ€nderspezifische Details

Mehrere Staaten stellen ReisepĂ€sse in unterschiedlichen Varianten aus, etwa als vorlĂ€ufigen Pass oder als Pass mit einer grĂ¶ĂŸeren Anzahl von Seiten fĂŒr Vielreisende.

Auf dem Umschlag ist der ausstellende Staat und die Art des Reisepasses angegeben sowie das Wappen des Staates. In aller Regel ist der Text im Pass neben der/den Amtssprache(n) des ausgebenden Staates auch in Englisch und Französisch (Sprache der Diplomatie) verfasst. PĂ€sse haben in der Regel einen Umschlag und nummerierte Seiten. Alle Staaten der EuropĂ€ischen Union, bis auf Kroatien, haben bordeauxrote UmschlĂ€ge (außer Dienst- und DiplomatenpĂ€sse). Zahlreiche Staaten geben PĂ€sse mit biometrischen Merkmalen aus, ferner sind viele maschinenlesbar. Einige Staaten, wie beispielsweise SĂŒdafrika, haben seit Jahrzehnten FingerabdrĂŒcke auf der Personaldatenseite.

Auswahl verschiedener ReisepÀsse

| Albanien → Hauptartikel : Albanischer Reisepass In Albanien werden ReisepĂ€sse seit den 1920er Jahren ausgegeben. Seit 2009 beinhalten die PĂ€sse biometrische Merkmale. | |
|---|---|
| Afghanistan → Hauptartikel : Afghanischer Reisepass In Afghanistan kann jeder, der eine afghanische Tazkira (IdentitĂ€tskarte/Personalausweis) besitzt, auch einen Reisepass beantragen. | |
| Argentinien → Hauptartikel : Argentinischer Reisepass In Argentinien wird der Reisepass als Reisedokument im Mercosur (Gemeinsamer Markt des SĂŒdens) anerkannt, als Integrationsprogramm fĂŒr die StaatsbĂŒrgerschaft, neben dem DNI (Personalausweis). [ 24 ] Das argentinische Gesetz erkennt die Gleichstellung zwischen argentinischen StaatsbĂŒrgern und AuslĂ€ndern an, und der „Ausnahmepass fĂŒr AuslĂ€nder“ unterscheidet sich nicht einmal im Preis. [ 25 ] [ 26 ] | |
| Belgien Seit 2004 werden in Belgien biometrische ReisepĂ€sse ausgegeben. Sie weisen den EU-weit harmonisierten bordeauxroten Umschlagdeckel mit goldfarbener PrĂ€gung auf, in der Mitte das kleine Wappen Belgiens . Die belgischen ReisepĂ€sse werden dreisprachig in allen drei Landessprachen ( NiederlĂ€ndisch , Französisch , Deutsch ) beschriftet. Bei neuen ReisepĂ€ssen, die ab dem 7. Februar 2022 beantragt wurden, ist mit insgesamt 48 Elementen wie Hologrammen und Strichcodes, doppelt so viele wie bisher, die FĂ€lschungssicherheit erhöht worden. Die 34 Seiten, die fĂŒr Stempel vorgesehen sind, zeigen im Hintergrund Comicfiguren belgischer Zeichner wie die SchlĂŒmpfe , Spirou oder das Marsupilami , jeweils mit Bezug zu Reisen oder MobilitĂ€t. So ist etwa die Rakete aus dem Tim-und-Struppi -Album Schritte auf dem Mond abgebildet. Zuvor waren auf diesen Seiten die RathĂ€user der 16 ProvinzhauptstĂ€dte zu sehen. [ 27 ] [ 28 ] | |
| Bosnien und Herzegowina → Hauptartikel : Bosnisch-herzegowinischer Reisepass Der Reisepass von Bosnien und Herzegowina ( Bosnisch und Serbisch : ‚Pasoơ‘ / â€šĐŸĐ°ŃĐŸŃˆâ€˜, Kroatisch : ‚Putovnica‘) ist das Ausweisdokument, das den BĂŒrgern des Landes seit der UnabhĂ€ngigkeit 1992 ausgestellt wird, um allgemeine Reisen ins Ausland zu unternehmen. Seit dem 15. Oktober 2009 werden ausschließlich biometrische ReisepĂ€sse ausgestellt. | |
| Deutschland → Hauptartikel : Deutscher Reisepass Siehe auch : Reisepass der Deutschen Demokratischen Republik Passpflicht fĂŒr AuslĂ€nder AuslĂ€nder dĂŒrfen nach § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gĂŒltigen Pass oder Passersatz besitzen. In begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen kann das Bundesministerium des Innern (oder eine von ihm bestimmte Stelle) eine Ausnahme von der Passpflicht vor der Einreise und fĂŒr maximal sechs Monate zulassen. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen AuslĂ€nder setzt nach § 5 Abs. 1 AufenthG regelmĂ€ĂŸig voraus, dass die Passpflicht erfĂŒllt wird. FĂŒr die Anerkennung ist das Bundesministerium des Innern zustĂ€ndig; § 71 Abs. 6 AufenthG. FĂŒr UnionsbĂŒrger und Staatsangehörige der EWR-Staaten gilt eine Ausweispflicht nach § 8 FreizĂŒgigkeitsgesetz/EU . MinderjĂ€hrige AuslĂ€nder erfĂŒllen die Passpflicht nach § 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) bis zum 16. Lebensjahr auch durch Eintragung im Pass eines gesetzlichen Vertreters, wobei ab dem zehnten Lebensjahr ein Lichtbild erforderlich ist. Der Pass oder Passersatz eines AuslĂ€nders darf durch einen anderen als den ausstellenden Staat nicht endgĂŒltig eingezogen werden, allerdings kann er fĂŒr vorĂŒbergehende Zwecke (wie etwa die Sicherstellung der Ausreise oder zur Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren) einbehalten werden. Rechtsgrundlagen sind § 50 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes oder § § 94 ff. der Strafprozessordnung . Da der Pass oder Passersatz Eigentum des Ausstellerstaates und nicht des Inhabers ist, kann er auch an den Ausstellerstaat und nicht den eingetragenen Inhaber zurĂŒckgegeben werden, wenn der Zweck der Einbehaltung beendet ist. Zugelassene Passersatzpapiere fĂŒr AuslĂ€nder Allgemein als Passersatz zugelassen und damit fĂŒr die ErfĂŒllung der Passpflicht in Deutschland ausreichend sind nach § 3 AufenthV amtliche Ausweise, deren Inhaber die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von EU-Recht oder von Abkommen mit dem Ausweis einreisen lassen muss (etwa FlĂŒchtlings- und StaatenlosenpĂ€sse, Ausweise fĂŒr EU-Bedienstete, Personalausweise der EU/EWR-BĂŒrger und von Schweizern , Flugbesatzungsausweise usw.). Diese Zulassung beinhaltet dabei nicht von vornherein eine Befreiung von der Visumpflicht ; ob ein Visum benötigt wird, richtet sich nach anderen Vorschriften. [ 29 ] Besitzt ein AuslĂ€nder keinen Pass und kann er ihn nicht in zumutbarer Weise erlangen, kann ihm ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wodurch er im Inland der Ausweispflicht nachkommt ( § 48 Abs. 2 AufenthG, § 55 AufenthV). Unter engeren, genau geregelten Voraussetzungen können deutsche Behörden auch einem AuslĂ€nder einen Passersatz ausstellen (geregelt in den § § 4 bis 13 AufenthV). Deutsche Passersatzpapiere fĂŒr AuslĂ€nder sind: Reiseausweis fĂŒr AuslĂ€nder, Notreiseausweis , Reiseausweis fĂŒr FlĂŒchtlinge , Reiseausweis fĂŒr Staatenlose , SchĂŒlersammelliste , Bescheinigung ĂŒber die Wohnsitzverlegung, EuropĂ€ische Reisedokumente fĂŒr die RĂŒckkehr ( § 1 Abs. 8 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV, davor bis 7. April 2017 Standardreisedokument fĂŒr die RĂŒckfĂŒhrung ). [ 30 ] Ein AuslĂ€nder, der vorsĂ€tzlich gegen die Passpflicht verstĂ¶ĂŸt (und auch keinen Ausweisersatz besitzt), macht sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar. Ein fahrlĂ€ssiger Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt ( Geldbuße bis zu 3000 Euro, § 98 Abs. 1 und 5 AufenthG). | |
| Kosovo → Hauptartikel : Kosovarischer Reisepass Der Reisepass des Kosovo wird den BĂŒrgern seit 2008 ausgestellt und wird vorwiegend von jenen Staaten anerkannt, die auch die UnabhĂ€ngigkeit des Kosovo anerkannt haben. Kosovarische PĂ€sse bestehen aus einer roten Umschlagdecke (nur die biometrischen PĂ€sse, PĂ€sse ohne Chip haben eine blaue Umschlagdecke), auf dem das Wappen des Kosovo sowie die Aufschrift „Republik Kosovo“ und „Pass“ in drei Sprachen ( Albanisch , Serbisch und Englisch ) mit Goldfolie geprĂ€gt sind. | |
| Liechtenstein Der Liechtensteiner Pass wurde umgestaltet, als der Pass wegen der Sicherheitsforderungen der USA fĂ€lschungssicherer gemacht werden musste. Die Farbe wurde von OlivgrĂŒn in Blau geĂ€ndert und der Pass bekam das kleinere ID-3-Format . Zudem wurde vor der ersten Inhaltsseite eine maschinenlesbare Passkarte eingebunden. Beim Ändern auf dieses neue Format passierten einige kleine Fehler: So wurden auf der Passkarte die Landesfarben falsch wiedergegeben und die Passnummern begannen bei der neuen Auflage wieder von vorn, sodass zwei verschiedene Personen die gleiche Passnummer haben konnten. Außerdem begannen die Kennbuchstaben vor den Seriennummern mit einem „R“ (fĂŒr R eisepass), was Probleme bei der Auslesung der Daten ergab. Aus diesem Grund mussten die PĂ€sse erneut geĂ€ndert werden und ihre Nummern beginnen seitdem mit dem – international ĂŒblichen – „P“ (fĂŒr P assport) statt mit einem „R“. Der olivgrĂŒne Reisepass wurde vom 1. April 1985 bis zum 30. April 2000 ausgegeben und wird aktuell noch als Notpass mit einer GĂŒltigkeit von maximal sechs Monaten verwendet. Vor 1985 hatte der Reisepass einen hellgrĂŒnen Umschlag. | |
| Namibia → Hauptartikel : Namibischer Reisepass Der seit 1990 ausgegebene Reisepass Namibias hatte bis 2017, als einer der wenigen weltweit, die persönliche Informationsseite am Ende des 32-seitigen Dokuments. Seit 2017 wird er mit biometrischen Merkmalen und stets 48 Seiten herausgegeben. | |
| Österreich → Hauptartikel : Österreichischer Reisepass Der Reisepass von Österreich hat grundsĂ€tzlich eine GĂŒltigkeitsdauer von zehn Jahren (außer bei Kindern unter zwölf Jahren, die je nach Alter zwei beziehungsweise fĂŒnf Jahre gelten) und kann nicht verlĂ€ngert werden, im Gegensatz zu den alten grĂŒnen PĂ€ssen oder noch Ă€lteren beigefarbenen, die fĂŒnf Jahre galten, und zweimal um weitere fĂŒnf Jahre verlĂ€ngert werden konnten. Österreichische grĂŒne PĂ€sse, die im Ausland ausgestellt wurden, beispielsweise bei Botschaften oder Konsulaten , hatten hingegen eine GĂŒltigkeitsdauer von zehn Jahren. Der Besitz eines Zweitpasses ist auf Antrag möglich. Dazu ist nachzuweisen, dass der Besitz von mehreren ReisepĂ€ssen fĂŒr eine aus persönlichen oder beruflichen GrĂŒnden wichtige Reise notwendig ist. Grund dafĂŒr sind politische Spannungen zwischen zwei oder mehreren Staaten, die Sie im Zuge von mehreren Reisen besuchen oder lange Wartezeiten bis zur Erteilung des erforderlichen Sichtvermerks (Visum). [ 31 ] In den österreichischen ReisepĂ€ssen werden auf Wunsch sĂ€mtliche vor- und nachgestellte akademische Grade eingetragen. So können beispielsweise alle möglichen Magister - und Doktorgrade dem Namen vorangestellt eingetragen werden. Dem Namen nachgestellt können sĂ€mtliche neueren akademischen Grade eingetragen werden (z. B.: MA, LL. B, MSc usw.). EintragungsfĂ€hig sind auch akademische Grade aus anderen europĂ€ischen LĂ€ndern. Seit 21. August 2020 können auch Meistergrade in den Reisepass eingetragen werden. [ 32 ] | |
| Osttimor → Hauptartikel : Osttimoresischer Reisepass Der Reisepass von Osttimor hat grundsĂ€tzlich eine GĂŒltigkeitsdauer von fĂŒnf Jahren. Bei Kindern unter zwölf Jahren ist er zwei Jahre gĂŒltig, bei Personen ab dem 60. Lebensjahr zehn Jahre. | |
| Schweiz → Hauptartikel : Schweizer Pass Der Reisepass in der Schweiz hat eine krĂ€ftige rote Farbe und ist auf der Vorderseite mit dem Schweizerkreuz versehen. Der inhaltliche Aufbau Ă€hnelt dem des EU-weit harmonisierten Reisepassmusters. Anstelle des Geburtsortes ist der BĂŒrgerort aufgefĂŒhrt. Auf jeder Seite des Passes werden die SehenswĂŒrdigkeiten der einzelnen Kantone der Schweiz dargestellt. GemĂ€ĂŸ dem Willen des Bundesrates und der Mehrheit des Parlamentes werden seit dem 1. MĂ€rz 2010 alle Schweizer PĂ€sse mit biometrischen Daten und einem RFID-Chip versehen. [ 33 ] Ein ĂŒberparteiliches Komitee ergriff am 18. Juli 2008 gegen das Gesetz das Referendum . Dieses kam mit 63.733 gĂŒltigen Unterschriften zustande, womit eine Volksabstimmung ĂŒber das Gesetz erzwungen wurde. Diese fand am 17. Mai 2009 statt. Das Ergebnis fiel mit 50,14 Prozent Ja-Stimmen zugunsten des Gesetzes Ă€ußerst knapp aus. | |
| Serbien → Hauptartikel : Serbischer Reisepass In Serbien begann das Innenministerium am 7. Juli 2008 mit der Ausgabe von biometrischen ReisepĂ€ssen. Die Bewohner des Kosovo haben das Recht, einen serbischen Pass zu beantragen, [ 34 ] da Serbien die GĂŒltigkeit von kosovarischen Reisepapieren nicht anerkennt. [ 35 ] | |
| Spanien Die GĂŒltigkeit des spanischen Reisepasses ist nach dem Alter gestaffelt. FĂŒr Personen bis zum Alter von fĂŒnf Jahren ist der Ausweis zwei Jahre gĂŒltig. FĂŒr spanische Staatsangehörige zwischen 6 und 30 Jahren ist der Ausweis fĂŒnf Jahre gĂŒltig. Ab einem Alter von 30 Jahren ist der Ausweis zehn Jahre gĂŒltig. Zur Ausstellung des Passes muss der Antragsteller als spanischer Staatsangehöriger seinen gĂŒltigen Personalausweis im Original, den zu ersetzenden Reisepass oder eine wörtliche Bescheinigung der Geburtsurkunde vorlegen. Falls er ĂŒber keines dieser Dokumente verfĂŒgt, erfolgt im Ausland eine Nachfrage des Konsulats bei der Zentralbehörde. Wenn die IdentitĂ€t und die spanische Staatsangehörigkeit festgestellt sind, stellt das Konsulat den Reisepass aus. Die GĂŒltigkeit dieses Reisepasses kann auf drei Monate beschrĂ€nkt sein. FĂŒr die RĂŒckreise nach Spanien kann das Konsulat im Notfall einen Passierschein ausstellen, der nur fĂŒr die RĂŒckreise nach Spanien gĂŒltig ist. Auf den AntrĂ€gen auf Ausstellung eines Reisepasses fĂŒr MinderjĂ€hrige und fĂŒr entmĂŒndigte Personen muss das ausdrĂŒckliche EinverstĂ€ndnis des Erziehungsberechtigten oder Vormunds vermerkt sein. In die MitgliedslĂ€nder der EuropĂ€ischen Union und LĂ€nder, mit denen Spanien ein Abkommen unterzeichnet hat, kann mit dem gĂŒltigen Personalausweis (Documento Nacional de Identidad – DNI) gereist werden. Zusammen mit dem Antrag fĂŒr den Reisepass auf dem Formular, das vom Konsulat ausgehĂ€ndigt wird, ist ein Passfoto vorzulegen. Im Falle von Verlust oder Diebstahl des vorherigen Reisepasses muss die entsprechende Anzeige bei den örtlichen Behörden beigelegt werden. Der Reisepass kostet 30 Euro. [ 36 ] | |
| Syrien → Hauptartikel : Syrischer Reisepass Die GĂŒltigkeit des syrischen Passes reicht von zwei bis sechs Jahre. Er gilt als der teuerste Reisepass der Welt. | |
| Tschechien → Hauptartikel : Tschechischer Reisepass In Tschechien werden seit 2006 biometrische ReisepĂ€sse ausgegeben. Im MĂ€rz 2009 wurde die derzeitige Serie mit zwei FingerabdrĂŒcken eingefĂŒhrt. | |
| TĂŒrkei In der TĂŒrkei werden seit Sommer 2010 biometrische und maschinenlesbare ReisepĂ€sse an die BĂŒrger ausgegeben. Die Ausstellung eines tĂŒrkischen Reisepasses kostet umgerechnet bis zu 180 Euro. Damit gelten die tĂŒrkischen PĂ€sse als die teuersten der Welt. [ 37 ] | |
| Vereinigtes Königreich → Hauptartikel : Britische StaatsbĂŒrgerschaft Das Vereinigte Königreich stellt verschiedene ReisepĂ€sse aus. Der normale British Passport fĂŒr Erwachsene ist zehn Jahre gĂŒltig. ZustĂ€ndig ist der 2006 gegrĂŒndete Identity and Passport Service , 2013 umbenannt in HM Passport Office des britischen Innenministeriums , im Ausland vertreten durch die jeweilige Botschaft (selten auch Generalkonsulate ). | |
| Vereinigte Staaten Die Vereinigten Staaten stellen verschiedene ReisepĂ€sse aus. Der normale Reisepass fĂŒr Erwachsene ist zehn Jahre gĂŒltig. ZustĂ€ndig ist das Bureau of Consular Affairs des US-Außenministeriums , im Ausland vertreten durch die jeweilige Botschaft (selten auch Generalkonsulate ). | |

LĂ€nderlisten zur Reisefreiheit

‱ Henley Passport Index – Liste von Staaten mit Reisefreiheit ihrer BĂŒrger
‱ Arton Capital Passport Index – Liste von Staaten mit Anzahl der LĂ€nder, die visumsfrei bereist werden dĂŒrfen

Siehe auch
Literatur

‱ Eva Bender: Wenn einer eine Reise tut. In: Archivnachrichten aus Hessen 25/2 (2025), S. 34–37.
‱ Jane Caplan, John Torpey (Hg.): Documenting Individual Identity: The Development of State Practices in the Modern World. Princeton University Press, Princeton 2001, ISBN 0-691-00911-2.
‱ Thomas Claes: Passkontrolle! Eine kritische Geschichte des sich Ausweisens und Erkanntwerdens. Vergangenheits Verlag, Berlin 2010, ISBN 978-3-940621-27-6.
‱ Valentin Groebner: Der Schein der Person. Steckbrief, Ausweis und Kontrolle im Europa des Mittelalters. C.H. Beck, MĂŒnchen 2004, ISBN 3-406-52238-6.
‱ John Torpey: The Invention of the Passport, Surveillance, Citizenship and the State. Cambridge 2000, ISBN 0-521-63493-8.

Dokumentation

‱ Der Pass – Passierscheine und Grenzkontrollen. Regie: Tamara Erde. ARTE F, Frankreich, 17 Minuten, 2020

Weblinks

Commons

: ReisepÀsse

– Album mit Bildern

Wikisource: Gesetz ĂŒber das Paßwesen (Historisches preußisches Gesetz vom 12. Oktober 1867; Norddeutscher Bund)

– Quellen und Volltexte

Wikibooks: Biometrischer Reisepass und Datenschutz

– Lern- und Lehrmaterialien

Wiktionary: Reisepass

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

‱ Informationen des U.S. Department of Homeland Security bzgl. der Passerfordernisse fĂŒr die Einreise in die USA
‱ Chaos Computer Club Materialsammlung und Hintergrundinformationen zum Thema elektronischer Reisepass („ePass“)
‱ Prado Dokumentendatenbank der EuropĂ€ischen Union mit Passmustern aus 31 LĂ€ndern
‱ Passport Index Datenbank zu ReisepĂ€ssen aus aller Welt

Einzelnachweise

cite-note-11. ↑ Bender, S. 35.
cite-note-22. ↑ Lutherbibel 2017: Nehemia reist nach Jerusalem. In: Bibleserver.com. Abgerufen am 8. Januar 2023: „Und der König gab sie mir, weil die gute Hand meines Gottes ĂŒber mir war. 9 Und als ich zu den Statthaltern jenseits des Euphrat kam, gab ich ihnen die Briefe des Königs. Und der König sandte mit mir Hauptleute und Reiter.“
cite-note-33. ↑ Michael Nylan, Michael Loewe: China’s early empires: a re-appraisal. Cambridge University Press, Cambridge 2010, ISBN 978-0-521-85297-5, S. 297, 317–318 (englisch).
cite-note-44. ↑ Hartmann: Geschichte Italiens im Mittelalter. Bd. II Teil 2, Perthes, Gotha 1903, S. 147–148.
cite-note-55. ↑ Valentin Groebner: Der Schein der Person. Steckbrief, Ausweis und Kontrolle im Europa des Mittelalters. MĂŒnchen 2004, S. 125–127.
cite-note-66. ↑ Bender, S. 35.
cite-note-77. ↑ Valentin Groebner: Der Schein der Person. Steckbrief, Ausweis und Kontrolle im Europa des Mittelalters. MĂŒnchen 2004, S. 137 ff.
cite-note-thomas-claes-88. ↑ Thomas Claes: Passkontrolle! – Eine kritische Geschichte des sich Ausweisens und Erkanntwerdens. Vergangenheits Verlag, 2010, ISBN 978-3-940621-27-6.
cite-note-99. ↑ Visafreier Reiseverkehr im Deutschen Bund. In: SĂ€chsische Zeitung, 21. Oktober 2010.
cite-note-1010. ↑ Gesetz ĂŒber das Paßwesen – Wikisource. Abgerufen am 1. April 2023.
cite-note-1111. ↑ Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Paßpflicht. Vom 21. Juni 1916. In: Reichs-Gesetzblatt. 1916, Nr. 143, S. 599–601.
cite-note-1212. ↑ Bekanntmachung, betreffend AusfĂŒhrungsvorschriften zu der Passverordnung vom 24. Juni 1916. In: Reichs-Gesetzblatt. 1916, Nr. 143, S. 601–608.
cite-note-1313. ↑ Verordnung ĂŒber die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften vom 6. April 1923. In: RGBl. 1923, S. 249.
cite-note-1414. ↑ Bekanntmachung zur AusfĂŒhrung der Paßverordnung vom 4. Juni 1924. In: RGBl. 1924 Teil 1, S. 613–637.
cite-note-1515. ↑ Dokument VEJ 2/110 vom 27. Oktober 1938
cite-note-1616. ↑ Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Gemeinschaften vom 23. Juni 1981 In: Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union. C241
cite-note-1717. ↑ ErgĂ€nzende Entschließung zu der Entschließung vom 23. Juni 1981 ĂŒber die EinfĂŒhrung eines nach einheitlichem Muster gestalteten Passes der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1982
cite-note-1818. ↑ Info der Bundesdruckerei zum elektronischen Reisepass (Memento vom 29. November 2011 im Internet Archive)
cite-note-1919. ↑ Reisepass. Recht – Objekt – Reise. Online-Artikel auf hisour.com, abgerufen am 17. Oktober 2021.
cite-note-2020. ↑ Sinthujan Varatharajah: Pass auf – eine Stilkritik. In: fluter – Magazin der Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung, 5. Mai 2021, abgerufen am 9. Dezember 2021.
cite-note-2121. ↑ VwV-AufenthG vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 878).
cite-note-2222. ↑ VG MĂŒnchen, Urteil vom 11. Dezember 2019 – M 25 K 17.2264
cite-note-2323. ↑ Vergleiche AllgemeinverfĂŒgung des Bundesministeriums des Innern vom 3. Januar 2005, Bundesanzeiger 2005 S. 738 ff.
cite-note-241. Cosas a tener en cuenta antes de viajar al exterior. Abgerufen am 4. Juni 2024.
cite-note-252. CARACTERÍSTICAS Y MEDIDAS DE SEGURIDAD NIVEL 1 DEL PASAPORTE ORDINARIO ARGENTINO Y PASAPORTE EXCEPCIONAL PARA EXTRANJEROS. Abgerufen am 4. Juni 2024.
cite-note-263. Tarifario de trĂĄmites de Renaper. 28. August 2021, abgerufen am 4. Juni 2024 (spanisch).
cite-note-274. Belgischer Reisepass zeigt kĂŒnftig Comicmotive. Bei: Spiegel Online, 29. Januar 2022, abgerufen am 8. Februar 2022.
cite-note-285. Neuer belgischer Reisepass ehrt Comic-Helden der Nation. BRF abgerufen am 8. Februar 2022.
cite-note-296. Vor allem sind dies die Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) und die §§ 15 ff. AufenthV.
cite-note-307. Änderungen der AufenthV vom 8. April 2017
cite-note-318. Stadt Wien: Weiterer Reisepass (Zweitpass), abgerufen am 5. Juni 2024
cite-note-329. Reisepass – Familienname, Vornamen und akademische Grade. Abgerufen am 14. Juni 2021.
cite-note-3310. CH: Bundesbeschluss ĂŒber die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 ĂŒber biometrische PĂ€sse und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), 13. Juni 2008
cite-note-3411. Albaner wollen serbischen Pass
cite-note-3512. Srbija ne priznaje kosovske pasoĆĄe
cite-note-3613. Information zur Ausstellung eines Reisepasses
cite-note-3714. Radiobeitrag des Deutschlandradios auf dradio.de